OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1986
3 W 2113/86
Normen:
BGB § 274 ; ZPO §§ 91 ff;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1986 (3 W 2113/86) - DRsp Nr. 1998/11231

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.07.1986 - Aktenzeichen 3 W 2113/86

DRsp Nr. 1998/11231

»Die Kosten einer durch den obsiegenden Antragsteller zum Zweck des Tests gekauften Sache sind gegen den unterliegenden Antragsgegner festzusetzen, jedoch nur Zug um Zug gegen Empfangnahme, dieser Sache. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner zur Kostenerstattung in vollem Umfang verurteilt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 274 ; ZPO §§ 91 ff;