OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.10.1989
4 U 3454/89
Normen:
GKG § 10 ; ZSEG § 15 Abs. 3 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.10.1989 (4 U 3454/89) - DRsp Nr. 1998/11179

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.10.1989 - Aktenzeichen 4 U 3454/89

DRsp Nr. 1998/11179

»Die Einrede der Verjährung gegen eine verspätet geltend gemachte Sachverständigenentschädigung kann nicht vom Kostenschuldner aus der Gerichtskostenrechnung, mit welcher die Entschädigung als Auslage gefordert wird, erhoben werden. Es kann jedoch mit den Erinnerungen gegen die Kostenrechnung geltend gemacht werden, daß eine unrichtige Sachbehandlung (§ 8 GKG) vorlag mit der Folge, daß die Auslagen nicht zu erheben sind. Bereits in der Übersendung des Gutachtens an das Gericht kann das Verlangen des Sachverständigen nach einer Entschädigungsleistung liegen. Wird hierauf die Höhe der begehrten Entschädigung nicht erfragt (§ 15 Abs. 3 ZSEG), so verstößt ein späterer Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben. Die nachträgliche Anweisung ist daher keine unrichtige Sachbehandlung, die Erinnerungen gegen die Kostenrechnung sind unbegründet.«