OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2007
1 Ws 972/06
Normen:
RVG § 52 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ; StPO § 464 d ;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 11210/04

OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2007 (1 Ws 972/06) - DRsp Nr. 2007/12131

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 972/06

DRsp Nr. 2007/12131

»1. Bei einem Teilspruch ist dann, wenn das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung (§ 464 d StPO) vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen wie vorliegend verteilt hat, der frühere Angeklagte im Kostenfestsetzungsverfahren so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen wären; die in diesem Fall entstandenen notwendigen Auslagen (fiktive Kosten) fallen ihm zur Last. 2. Er soll jedoch von allen Mehrkosten freigestellt werden, die durch die Taten veranlasst sind, welche zum Freispruch geführt haben (sogenannte Differenztheorie). 3. Die Ausscheidung geschieht bei den Verteidigergebühren in der Weise, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, das diesem zustehen würde, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären. In Höhe des weitergehenden Gebührenanspruches besteht ein Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten gegen die Staatskasse.«

Normenkette:

RVG § 52 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ; StPO § 464 d ;

Gründe:

I.