OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.05.1995 (7 W 1312/95) - DRsp Nr. 1996/3371
OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 7 W 1312/95
DRsp Nr. 1996/3371
Anders als unter Umständen die eidesstattliche Versicherung im Rahmen eines Eilverfahrens löst die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Protokoll des Familiengerichts keine Beweisgebühr aus, wenn sie im Rahmen einer Stufenklage (hier Zugewinn) in Erfüllung des in zweiter Stufe geltend gemachten Anspruchs auf Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft erfolgt ist.