OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.04.1990
9 W 720/90
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 ; ZPO § 91 Abs. 1, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1292

OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.04.1990 (9 W 720/90) - DRsp Nr. 1998/11151

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.04.1990 - Aktenzeichen 9 W 720/90

DRsp Nr. 1998/11151

»a) Der Rechtsmittelbeklagte darf jedenfalls dann anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen, wenn der Rechtsmittelkläger den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittels mit der Erforderlichkeit weiterer Nachforschungen begründet, ohne den Vorbehalt der Fristwahrung zu wiederholen. b) Die Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist regelmäßig erst notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Rechtsmittelanträge und ihre Begründung vorliegen. c) Für die Bemessung des Kostenwerts zur Errechnung der Prozeßgebühr für die Stellung des Antrags nach § 515 Abs. 3 ZPO sind neben der gerichtlichen Verfahrensgebühr nur die erstattungsfähigen Anwaltskosten maßgebend.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 ; ZPO § 91 Abs. 1, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1990, 1292