OLG Nürnberg vom 21.07.1987
9 W 1974/87
Normen:
ZPO § 97 Abs.1, § 127 Abs.3;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 422
DRsp IV(409)249c

OLG Nürnberg - 21.07.1987 (9 W 1974/87) - DRsp Nr. 1992/9976

OLG Nürnberg, vom 21.07.1987 - Aktenzeichen 9 W 1974/87

DRsp Nr. 1992/9976

c. Verpflichtung der Staatskasse, im Falle einer von ihr gegen die Prozeßkostenhilfe-Bewilligung eingelegten erfolglosen Beschwerde die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs.1, § 127 Abs.3;

»... [Die] Frage, ob der AntrSt. ihm entstandene Kosten erstattet verlangen kann, ggf. von wem, wenn seine Beschwerde gegen die (teilweise) Versagung der von ihm begehrten Prozeßkostenhilfe (PKH) Erfolg hat, war vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. 12. 1986 (BGBl I 2326) umstritten. [Es folgen Hinweise auf die insoweit vertretenen Ansichten]. ...