OLG Naumburg - Beschluss vom 21.09.2001
1 Ws 329/01
Normen:
StPO § 400 Abs. 1 § 464 Abs. 3, Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ;

OLG Naumburg - Beschluss vom 21.09.2001 (1 Ws 329/01) - DRsp Nr. 2001/16536

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 329/01

DRsp Nr. 2001/16536

»Der Nebenkläger kann die im Berufungsurteil ergangene Kosten- und Auslagenentscheidung auch dann in zulässiger Weise anfechten, wenn er das Urteil selbst gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht anfechten kann (Aufgabe Senat, Beschluss vom 02.03.1995 - 1 Ws 31/95 -).«

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 § 464 Abs. 3, Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 27.11.2000 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 DM und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden.

Die Nebenklägerin war zur Nebenklage zugelassen worden.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte fristgerecht Berufung ein. Nach Anberaumung der Berufungshauptverhandlung auf den 05.07.2001 beschränkte der Angeklagte mit Schreiben vom 20.06.2001 seine Berufung auf die Rechtsfolgen. Diese Beschränkung wurde der Nebenklägerin nicht mitgeteilt. In der Hauptverhandlung am 05. Juli 2001, an der die Nebenklägerin mit ihrem Vertreter teilnahm, wurde das in erster Instanz gegen den Angeklagten ausgesprochene Fahrverbot aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Eine Kostenentscheidung bezüglich der Nebenklägerin erging nicht.