Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Beklagten, die sich wechselseitig vertreten haben, jeweils geltend gemachten 10/10 Prozessgebühren nebst Pauschalen gem. § 26 BRAGO festgesetzt und außerdem die von ihnen erklärten Aufrechnungen mit Gegenforderungen nicht berücksichtigt hat.
Die gem. §§
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