OLG Naumburg - Beschluss vom 16.10.2001
13 W 188/01
Normen:
BRAGO § 26 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 567 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 4 ; RPflG § 11 ; GKG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 16/00

OLG Naumburg - Beschluss vom 16.10.2001 (13 W 188/01) - DRsp Nr. 2002/1523

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 13 W 188/01

DRsp Nr. 2002/1523

»Streitgenossen können sich grundsätzlich durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsaufspaltung.«

Normenkette:

BRAGO § 26 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 567 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 4 ; RPflG § 11 ; GKG § 1 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Beklagten, die sich wechselseitig vertreten haben, jeweils geltend gemachten 10/10 Prozessgebühren nebst Pauschalen gem. § 26 BRAGO festgesetzt und außerdem die von ihnen erklärten Aufrechnungen mit Gegenforderungen nicht berücksichtigt hat.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 und 2Abs. 1 , § 11 RPflG zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg.