Durch den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes für das Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen auf 959.000,- DM und der Vergütung des in diesem Verfahren als Sequester tätig gewordenen Beteiligten auf 21.890,- DM wandte, als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene weitere Beschwerde erweist sich bezüglich beider Entscheidungsteile des landgerichtlichen Beschlusses als unzulässig.
Keine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes Keine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Sequester-Vergütung
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