OLG Naumburg - Beschluss vom 07.03.2002
1 Ws 547/01
Normen:
GKG § 4 ; StPO § 311 § 464 d § 473 Abs. 4 § 473 Abs. 3 § 473 Abs. 1 § 467 Abs. 1 § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 247
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ns 216/01
StA Magdeburg - 129 Js 12537/01 ,

OLG Naumburg - Beschluss vom 07.03.2002 (1 Ws 547/01) - DRsp Nr. 2002/6804

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 547/01

DRsp Nr. 2002/6804

»Bei vollem Erfolg einer nachträglich beschränkten Berufung richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs 3 StPO

Normenkette:

GKG § 4 ; StPO § 311 § 464 d § 473 Abs. 4 § 473 Abs. 3 § 473 Abs. 1 § 467 Abs. 1 § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ;

Gründe:

Am 18. Juni 2001 verurteilte das Amtsgericht - Strafrichter - Magdeburg die Angeklagten jeweils wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten zunächst in vollem Umfang Berufung ein.

In der Berufungshauptverhandlung am 03. September 2001 beschränkten die Angeklagten ihre Berufung jeweils auf das Strafmaß mit dem Ziel, dass die Freiheitsstrafe sieben Monate beträgt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Mit Urteil vom selben Tage änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung im übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Freiheitsstrafe jeweils sieben Monate beträgt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts lautet wie folgt: "Die Kosten der jeweiligen Berufung einschließlich der insoweit entstandenen jeweiligen notwendigen Auslagen haben die Landeskasse und die Angeklagten jeweils zur Hälfte zu tragen."