OLG Naumburg - Beschluss vom 05.03.2002
11 W 75/01
Normen:
ZPO § 93 § 91 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 574 Abs. 3 § 99 Abs. 2 S. 1 § 577 Abs. 2 a.F. § 574 Abs. 2 n.F. ; EGZPO § 26 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 66/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 05.03.2002 (11 W 75/01) - DRsp Nr. 2002/6805

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 11 W 75/01

DRsp Nr. 2002/6805

»Zur Kostenentscheidung nach § 93 ZPO im Falle eines erst im Verlaufe des Rechtsstreits (aufgrund veränderter Sachlage) erklärten Anerkenntnisses.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 91 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 574 Abs. 3 § 99 Abs. 2 S. 1 § 577 Abs. 2 a.F. § 574 Abs. 2 n.F. ; EGZPO § 26 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben die Beklagten auf Räumung des auf dem, ihnen gehörenden Grundstück T. straße 9 in Halle aufstehenden Gebäudes in Anspruch genommen, mit Ausnahme einer an Herrn N. vermieten Gewerbefläche. Vorausgegangen war dem Herausgabeverlangen der Versuch der Beklagten, die in einem Teil des Gebäudes eine Eisdiele betrieben, das Grundstück von der H. AG zu erwerben. Die Beklagten haben den über die Eisdiele hinaus gehenden Besitz bestritten und sich im übrigen auf einen Mietvertrag mit dem VEB Gebäudewirtschaft vom 09.08.1979 berufen. Die Kläger kündigten daraufhin mit Schriftsatz vom 17.07.2001 das Mietverhältnis. Dieser Kündigung haben die Beklagten nicht widersprochen, sondern ihrerseits erklärt, die Eisdiele bis spätestens 31.12.2001 räumen zu wollen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21.09.2001 haben die Kläger sodann unter Aufrechterhaltung des bisherigen Begehrens "hilfsweise" beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die als Eisdiele genutzten Räume spätestens zum 31.12.2001 zu räumen.