OLG Naumburg - Beschluss vom 03.12.2001
8 WF 265/01
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 395
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 456/00

OLG Naumburg - Beschluss vom 03.12.2001 (8 WF 265/01) - DRsp Nr. 2002/5871

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 8 WF 265/01

DRsp Nr. 2002/5871

»Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird ein Korrespondenzanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet und ist also begrifflich derjenige, der den Kontakt mit der Partei unterhält. Der die Verhandlung wahrnehmende Anwalt kann daher schon begrifflich nicht Korrespondenzanwalt sein (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. vom 27.1.1998, 8 WF 11/98 und 8 WF 12/98).«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprechend Rechtsanwältin H. durch Beschluss vom 12.12.2000 als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin ihren Wohnsitz schon in B., die Prozessbevollmächtigten firmierten unter einer Anschrift in E. und in B., hatten jedoch ausdrücklich den Antrag gestellt, einen Anwalt der Sozietät in E. beizuordnen.