OLG Naumburg - Beschluss vom 02.04.2002
1 Ws 61/02
Normen:
BRAGO § 84 ; GKG § 11 Abs. 1 ; RpflG § 11 ; S. 1 § 473 Abs. 7 ; StPO § 44 S. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 § 311 Abs. 2 § 464 b S. 3 § 473 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ks 13/99

OLG Naumburg - Beschluss vom 02.04.2002 (1 Ws 61/02) - DRsp Nr. 2002/11028

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 61/02

DRsp Nr. 2002/11028

»Für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen gilt die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO

Normenkette:

BRAGO § 84 ; GKG § 11 Abs. 1 ; RpflG § 11 ; S. 1 § 473 Abs. 7 ; StPO § 44 S. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 § 311 Abs. 2 § 464 b S. 3 § 473 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. Oktober 2001 freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Auf den Antrag der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2001, ihre Gebühren und Auslagen auf 3.311,04 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 die der Verteidigerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.985,22 DM festgesetzt und den darüber hinaus geltend gemachten Betrag als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 28. Dezember 2001 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tage, Erinnerung eingelegt, mit der sie die Kostenfestsetzung in voller Höhe ihres Antrages begehrt.