OLG München - Urteil vom 14.05.1993
12 UF 630/93
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 91a,;
Fundstellen:
OLGR-München 1993, 264
OLGReport-München 1993, 252
Vorinstanzen:
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 25/92

OLG München - Urteil vom 14.05.1993 (12 UF 630/93) - DRsp Nr. 1998/15257

OLG München, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 12 UF 630/93

DRsp Nr. 1998/15257

»Wird nach einseitiger Hauptsacheerledigungserklärung durch den Kläger die Klage durch das Erstgericht abgewiesen und legt der Kläger hiergegen Berufung ein, so bemißt sich der Streitwert für das Berufungsverfahren jedenfalls dann nach dem ursprünglichen Hauptsachestreitwert, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht eindeutig klarstellt, daß er nur durch die Kostenentscheidung des Erstgerichts beschwert wird. Von dem ursprünglichen Hauptsachestreitwert ist dabei ein Abschlag wie bei einer Feststellungsklage zu machen.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 91a,;
Vorinstanz: AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 25/92
Fundstellen
OLGR-München 1993, 264
OLGReport-München 1993, 252