LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3859/93
OLG München - Urteil vom 13.03.1995 (3 U 1809/94) - DRsp Nr. 1998/12688
OLG München, Urteil vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 3 U 1809/94
DRsp Nr. 1998/12688
Bestimmt der zwischen den Hauptparteien eines Rechtsstreits geschlossene Vergleich, daß "jede Partei sowie der Streitverkündete ... ihre/seine außergerichtlichen Kosten selbst" trägt und "eine Kostenerstattung insoweit nicht" stattfindet, hat der Streitverkündete keinen Kostenerstattungsanspruch, weil die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei gem. § 101 Abs. 1ZPO nur dann aufzuerlegen, soweit der nach §§ 91ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.