OLG München - Urteil vom 13.02.1987
21 U 5627/86
Normen:
BGB § 174 ; BayPresseG Art. 10; ZPO §§ 91a, 938;
Fundstellen:
AfP 1987, 604
NJW 1988, 349
VersR 1988, 406
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 13.02.1987 (21 U 5627/86) - DRsp Nr. 1998/15488

OLG München, Urteil vom 13.02.1987 - Aktenzeichen 21 U 5627/86

DRsp Nr. 1998/15488

1. Bei einseitiger Erledigungserklärung kann die Frage der Erledigung der Hauptsache dahingestellt bleiben, wenn die Klage unbegründet ist. 2. Beim Gegendarstellungsanspruch kann das Abdruckverlangen vom oberlandesgerichtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts auch ohne ausdrücklichen Zusatz "als OLG - bestellter Vertreter" wirksam unterzeichnet werden. In solchen Fällen ist § 174 BGB nicht anwendbar, wenn die Vollmacht des (amtlichen) vertretenen Anwalts mit vorgelegt ist. 3. Ein Gegendarstellungsanspruch besteht auch bezüglich Tatsachen, die nur schlüssig, "zwischen den Zeilen", mitgeteilt sind. 4. Maßgebend für den Inhalt der Ausgangsmitteilung ist auch beim Gegendarstellungsanspruch das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers. Dieses Verständnis wird für das Berufungsgericht nicht dadurch glaubhaft gemacht, daß das Gericht erster Instanz der Mitteilung eine bestimmte Bedeutung beigemessen hat. 5. Das Gericht ist nicht befugt, eine Gegendarstellung zu ändern, soweit es sich nicht nur um die Beseitigung geringfügiger Mängel handelt.

Normenkette:

BGB § 174 ; BayPresseG Art. 10; ZPO §§ 91a, 938;

Tatbestand: