LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 3263/93
OLG München - Urteil vom 10.11.1993 (29 U 5019/93) - DRsp Nr. 1998/14954
OLG München, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 29 U 5019/93
DRsp Nr. 1998/14954
»Haben obsiegende Streitgenossen anteilige Kostenerstattungsansprüche gegen unterliegende Streitgenossen, für welche letztere nach Kopfteilen haften, und werden die zu erstattenden Kosten antragsgemäß in einem einzigen Betrag festgesetzt, so sind hinsichtlich des titulierten Kostenerstattungsanspruchs die Gläubiger Gesamtgläubiger, die Schuldner Gesamtschuldner.«