AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 1716/92
OLG München - Urteil vom 10.05.1993 (26 UF 1368/92) - DRsp Nr. 1998/15267
OLG München, Urteil vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 26 UF 1368/92
DRsp Nr. 1998/15267
»Wird von zwei selbständigen Berufung eines verspätet eingelegten und in der Folge als Anschlußberufung behandelt, so lebt sie die Rücknahme der rechtzeitig eingelegten Berufung als selbständiges Rechtsmittel mit der Folge wieder auf, daß bei der Kostenentscheidung § 92ZPO und nicht § 515 Abs. 3ZPO Anwendung findet.«