OLG München - Urteil vom 08.07.1992 (27 U 822/91) - DRsp Nr. 1994/2144
OLG München, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 27 U 822/91
DRsp Nr. 1994/2144
Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei verspätetem Erledigungsantrag des Klägers.Erklärt der Kläger die Hauptsache nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt einseitig für erledigt, treffen ihn im Falle der gerichtlichen Feststellung der Hauptsacheerledigung die Kosten, die allein infolge der verspäteten Erledigungserklärung angefallen sind. Das OLG München hält unter Hinweis auf Lindacher (MünchKomm, ZPO, 1992, § 91 a Rdn. 94 m.weit.Nachw.) es für unbillig, die Kosten eines Berufungsverfahrens aus dem vollen Streitwert dem Beklagten aufzubürden, obwohl der Kläger nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Hätte der Kläger bereits mit der Berufungsbegründung die Erledigung der Hauptsache erklärt, wären auf beiden Seiten zwei Gebühren nur aus einem geringeren Streitwert angefallen. Das Problem der Kostenentscheidung bei verspäteter Erklärung der Erledigung der Hauptsache analog § 93ZPO tritt auf, seit der BGH in ständ. Rechtspr. den Streitwert ab der Erledigungserklärung nach dem Kosteninteresse bestimmt. Es wäre unbillig, den Beklagten mit Kosten zu belasten, die der Kläger bei sorgfältiger Prozeßführung hätte vermeiden können.
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