OLG München - Urteil vom 04.07.1990 (28 U 3209/90) - DRsp Nr. 1998/12988
OLG München, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 28 U 3209/90
DRsp Nr. 1998/12988
Wird ein geringer Berufungsantrag lediglich deshalb gestellt, um § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG zu umgehen, ist er nicht streitwertbestimmend; der Streitwert ist vielmehr nach dem tatsächlichen Wert der Hauptsache im Berufungsrechtszug zu bemessen.