OLG München - Urteil vom 03.01.1990
15 U 3465/89
Normen:
BRAGO §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1; KostO § 116 Abs. 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 475

OLG München - Urteil vom 03.01.1990 (15 U 3465/89) - DRsp Nr. 1998/13085

OLG München, Urteil vom 03.01.1990 - Aktenzeichen 15 U 3465/89

DRsp Nr. 1998/13085

Vertritt der Rechtsanwalt einen Miterben anläßlich einer notariellen Erbauseinandersetzung, so ist die anwaltliche Tätigkeit nicht deckungsgleich mit dem Umfang und dem Gegenstand der notariellen Tätigkeit; vielmehr bemißt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend der Höhe des Miteigentumsanteils.

Normenkette:

BRAGO §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1; KostO § 116 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit deren Vertretung in einem Vermittlungsverfahren zur Nachlaßauseinandersetzung geltend. Der Kläger stellte der Beklagten mit Rechnung vom 20.12.1985 einen Betrag von insgesamt 35.577,12 DM in Rechnung. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung insgesamt Zahlungen von 18.960,- DM, so daß der Kläger noch 17.117,12 DM geltend macht.

Das Landgericht wies die Klage mit Endurteil vom 1.3.1989 ab.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Berufung beantragt.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.