Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit deren Vertretung in einem Vermittlungsverfahren zur Nachlaßauseinandersetzung geltend. Der Kläger stellte der Beklagten mit Rechnung vom 20.12.1985 einen Betrag von insgesamt 35.577,12 DM in Rechnung. Die Beklagte leistete auf diese Rechnung insgesamt Zahlungen von 18.960,- DM, so daß der Kläger noch 17.117,12 DM geltend macht.
Das Landgericht wies die Klage mit Endurteil vom 1.3.1989 ab.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Berufung beantragt.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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