OLG München - Urteil vom 01.04.1993 (6 U 5656/92) - DRsp Nr. 1998/15306
OLG München, Urteil vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 6 U 5656/92
DRsp Nr. 1998/15306
Der Verletzte kann sich in einer Warenzeichenangelegenheit durch Rechtsanwälte und Patentanwälte vertreten lassen und kann im Rahmen der Schadensersatzpflicht vom Verletzer auch eine Patentanwaltsgebühr für die Tätigkeit des Patentanwalts im Abmahnverfahren verlangen.