OLG München - Beschluß vom 31.05.1995 (11 W 1350/95) - DRsp Nr. 1998/12606
OLG München, Beschluß vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 11 W 1350/95
DRsp Nr. 1998/12606
Die Identität des Gegenstandes von selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren und damit die Einbeziehung der gesamten im Beweisverfahren angefallenen Kosten in die Kostenfestsetzung des Hauptsacheprozesses ist auch dann zu bejahen, wenn das selbständige Beweisverfahren nur deshalb einen höheren Streitwert aufweist als der Hauptsacheprozeß, weil derselbe Anspruch unterschiedlich bewertet wurde.