Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat schließt sich nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten bemißt (vgl. BGH Beschluß vom 9.5.1996 in NJW-RR 1996, 1210 = WPM 1996, 1563; NJW 1989, 2886; Vollkommer bei Zöller ZPO 20. Aufl. § 91 a RdNr. 4 - jew. m. w. Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen). Dies erscheint geboten, um auch bei den Zivilsenaten des Oberlandesgerichts München in Augsburg in dem für die Rechts- und Kostenpraxis wichtigen Bereich der Hauptsacheerledigung eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen.
Die Erledigungserklärung der Klägerin ist in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6.5.1997 erfolgt, und zwar vor Stellung eines Sachantrags (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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