LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 23635/92
OLG München - Beschluß vom 30.07.1993 (11 W 2050/93) - DRsp Nr. 1998/15169
OLG München, Beschluß vom 30.07.1993 - Aktenzeichen 11 W 2050/93
DRsp Nr. 1998/15169
»Die Kosten eins Verkehrsanwalts sind nicht einmal in Höhe der fiktiven Kosten einer ersparten Informationsreise erstattbar, wenn bei einem für die Partei alltäglichen Rechtsfall sich die Information im wesentlichen in der Übermittlung bereits vorhandener, aus sich heraus verständlicher Unterlagen erschöpft. In solchen Fällen ist die Partei auf die schriftliche Information ihres Prozeßbevollmächtigten zu verweisen.«