OLG München - Beschluß vom 30.05.1989
17 W 1663/89
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 106
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Beschluß vom 30.05.1989 (17 W 1663/89) - DRsp Nr. 1998/15432

OLG München, Beschluß vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 17 W 1663/89

DRsp Nr. 1998/15432

Klagt der Versicherungsnehmer auf Feststellung des Bestehens einer Krankenversicherung, bemißt sich Streitwert nach dem fünffachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nach § 25 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Krankenversicherung bestimmt sich nach § 3 ZPO.

Zu prüfen ist zunächst, wie hoch das versicherte Risiko nach der Versicherungspraxis einzuschätzen ist. Hierfür bietet die Höhe der Prämie einen bedeutsamen Anhalt, denn sie ist danach kalkuliert, welche Risiken dem Versicherer in diesem Versicherungszweig nach seinen Erfahrungen gegenüberstehen.

Wenn der, Versicherungsnehmer auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses klagt, genügt es nicht, den Streitwert nur nach einjährigem Prämienbetrag (=Kündigungszeitraum) zu bemessen. Der Versicherungsnehmer will mit seiner Klage nämlich die Bestätigung erhalten, daß die Versicherung auf Dauer fortbesteht.

Es ist daher angemessen, den Fünfjahresbetrag der Prämie als Streitwert zugrunde zu legen (vgl. OLG Köln Beschl. v. 5.5.1977, JurBüro 1977, 1129).

Da das Landgericht den Streitwert gemäß obigen Grundsätzen festgesetzt hat, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.