LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 11587/93
OLG München - Beschluß vom 30.04.1993 (11 W 1044/93) - DRsp Nr. 1998/15273
OLG München, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 11 W 1044/93
DRsp Nr. 1998/15273
»1. Zugunsten teilweise obsiegender Streitgenossen können die Kosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten insgesamt nur insoweit festgesetzt werden, als dies der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungsquote entspricht.2. Die auf den einzelnen Streitgenossen entfallenden Kosten sind hierbei grundsätzlich nur zu dem Anteil zu berücksichtigen, zu dem der Streitgenosse nach dem Innenverhältnis für diese Kosten aufzukommen hat (Änderung der Senatsrechtsprechung).«