LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 19775/91
OLG München - Beschluß vom 30.03.1995 (11 W 1030/95) - DRsp Nr. 1998/12666
OLG München, Beschluß vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 11 W 1030/95
DRsp Nr. 1998/12666
1. Die Festsetzung verauslagter Gerichtskosten setzt einen bestimmten Antrag voraus, an der der Rechtspfleger auch gebunden ist.2. Werden Gerichtskosten nur auf einen unbestimmten Kostenfestsetzungsantrag hin festgesetzt, müssen sie im Kostenfestsetzungsbeschluß aufgeschlüsselt werden.3. Eine Kostenfestsetzung kann nicht erfolgen, wenn sie zu einer Doppelbelastung des Erstattungspflichtigen führen würde, weil eine Verrechnung mit erfolgten Zahlungen nicht vorgenommen oder die Rückzahlung von Kosten nicht berücksichtigt wurde.