OLG München - Beschluß vom 30.01.1995 (11 WF 1195/94) - DRsp Nr. 1998/12730
OLG München, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 11 WF 1195/94
DRsp Nr. 1998/12730
Wurde für die erst Instanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, sind bei Berechnung der "weiteren Vergütung" des beigeordneten Rechtsanwalts für die zweite Instanz die erstinstanzlichen Gebühren auch dann außer Betracht zu lassen, wenn erstmals für die zweite Instanz eine Ratenzahlungspflicht angeordnet wurde.