OLG München - Beschluß vom 29.10.1997 (12 WF 1235/97) - DRsp Nr. 1998/16750
OLG München, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1235/97
DRsp Nr. 1998/16750
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich der Streitwert nach den gestellten Anträgen, gleichgültig welcher Gestalt der Antrag formuliert und ob er zulässig und begründet ist. Zur Auslegung der formulierten Anträge kann auch deren Begründung herangezogen werden. Läßt sich bei freiwilligen Unterhaltszahlungen durch Auslegung ermitteln, daß nur der Spitzenbetrag eingeklagt werden soll, ist nur der Spitzenbetrag für die Streitwertfestsetzung maßgebend.