OLG München - Beschluß vom 29.05.1996
29 W 3156/95
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 231
WRP 1996, 928
wrp 1996, 928

OLG München - Beschluß vom 29.05.1996 (29 W 3156/95) - DRsp Nr. 1998/12547

OLG München, Beschluß vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 29 W 3156/95

DRsp Nr. 1998/12547

Hatte der Rechtsstreit sowohl einen Unterlassungs- wie auch einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zum Gegenstand und haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die beklagte Partei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Klagepartei von der weiteren Verfolgung ihrer behaupteten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche abgesehen hat, tragen gem. § 91a ZPO der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie sich auf den Unterlassungsanspruch beziehen, und der Kläger die auf die Schadensersatz- und Auskunftsansprüche entfallenden Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 91a;
Fundstellen
OLGReport-München 1996, 231
WRP 1996, 928
wrp 1996, 928