LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3897/89
OLG München - Beschluß vom 29.03.1990 (11 W 1150/90) - DRsp Nr. 1998/13023
OLG München, Beschluß vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 11 W 1150/90
DRsp Nr. 1998/13023
Die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO entsteht im Zusammenhang mit der Beiziehung von Akten nur dann, wenn der Akteninhalt auf eine beweiswürdigende Sachentscheidung des Gerichts Einfluß nimmt; ist kann bei einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1ZPO schon aus sachlogischen Gründen nicht der Fall sein.