I. Der Kläger hatte am 24.11.1987 eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Streitwertangabe "3.300,- DM" zum Amtsgericht Ingolstadt erhoben, die er am 9.12.1987 zurückgenommen hat.
Durch zwei Beschlüsse jeweils zu Protokoll vom 8.12.1987 hat das Amtsgericht Ingolstadt den Streitwert "vorläufig auf 45.000,- DM festgesetzt" (ohne eine Begründung beizugeben) und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen.
Gegen die Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 18.12.1987 mit dem Antrag, den Streitwert bei 3.300,- DM zu belassen. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
Durch Beschluß vom 3.2.1988 hat das Landgericht München II als nunmehriges erstinstanzliches Gericht der Beschwerde unter Hinweis auf § 9 ZPO nicht abgeholfen.
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