LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 14667/95
OLG München - Beschluß vom 28.02.1996 (28 W 676/96) - DRsp Nr. 1998/15710
OLG München, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 28 W 676/96
DRsp Nr. 1998/15710
»1. Erklärt der Gläubiger des Mahnbescheids nach Widerspruch des Schuldners die Hauptsache (teilweise) für erledigt, liegt darin keine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, weshalb die einseitig gebliebene (Teil-) Erledigterklärung der Hauptsache den Streitwert unberührt läßt.2. Bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigterklärung bemißt sich der Streitwert jedenfalls dann weiterhin nach dem vollen Wert der Klageforderung, wenn als erledigendes Ereignis die Erfüllung durch den Schuldner/Beklagten behauptet wird.«