OLG München - Beschluß vom 28.02.1996
28 W 676/96
Normen:
GKG § 25 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 91, 91a, 696 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 368
OLGR-München 1996, 107
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 14667/95

OLG München - Beschluß vom 28.02.1996 (28 W 676/96) - DRsp Nr. 1998/15710

OLG München, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 28 W 676/96

DRsp Nr. 1998/15710

»1. Erklärt der Gläubiger des Mahnbescheids nach Widerspruch des Schuldners die Hauptsache (teilweise) für erledigt, liegt darin keine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, weshalb die einseitig gebliebene (Teil-) Erledigterklärung der Hauptsache den Streitwert unberührt läßt. 2. Bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigterklärung bemißt sich der Streitwert jedenfalls dann weiterhin nach dem vollen Wert der Klageforderung, wenn als erledigendes Ereignis die Erfüllung durch den Schuldner/Beklagten behauptet wird.«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 91, 91a, 696 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 14667/95
Fundstellen
JurBüro 1996, 368
OLGR-München 1996, 107