OLG München - Beschluß vom 28.01.1993 (16 WF 511/93) - DRsp Nr. 1998/15387
OLG München, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 16 WF 511/93
DRsp Nr. 1998/15387
»Einkommen eines Ehegatten, das dieser bis kurz vor Einreichung des Scheidungsantrags bezogen hat, ist beim Streitwert nach § 12 Abs. 2GKG nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte bei Einreichung des Scheidungsantrags und während des Scheidungsverfahrens keinerlei Einkommen mehr erzielt hat.«