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1991
Sonstige
OLG
OLG München
OLG München - Beschluß vom 27.12.1991
11 W 2940/91
Normen:
BRAGO
§
33
Abs.
1
, Abs.
2
;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 240
MDR 1992, 811
OLGR-München 1992, 144
ZfS 1992, 424
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen
19 O 4381/91
OLG München - Beschluß vom 27.12.1991 (11 W 2940/91) - DRsp Nr. 1998/14272
OLG München,
Beschluß
vom 27.12.1991
- Aktenzeichen 11 W 2940/91
DRsp Nr. 1998/14272
»1. Die Prozeßleitungsgebühr des
BRAGO
§
33
Abs.
2
entsteht nicht neben einer Verhandlungsgebühr wegen streitiger oder unstreitiger Verhandlung.«
Normenkette:
BRAGO
§
33
Abs.
1
, Abs.
2
;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen
19 O 4381/91
Fundstellen
JurBüro 1992, 240
MDR 1992, 811
OLGR-München 1992, 144
ZfS 1992, 424
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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