LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 21731/94
OLG München - Beschluß vom 27.11.1996 (11 W 2740/96) - DRsp Nr. 1998/7036
OLG München, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 11 W 2740/96
DRsp Nr. 1998/7036
»Die Gebührenermäßigung bei Zurücknahme der Klage (Nr. 1202a GKG KV) tritt immer dann ein, wenn die Rücknahme vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wirksam wird, also vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die die Endentscheidung ergeht. Die Gebühr ermäßigt sich deshalb auch dann, wenn die Klagerücknahme nach einer mündlichen mündlichen Verhandlung erklärt wird, nach Aktenlage aber ein weitere mündliche Verhandlung stattfinden muß.«