LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5607/91
OLG München - Beschluß vom 27.08.1993 (1 W 2260/93) - DRsp Nr. 1998/15150
OLG München, Beschluß vom 27.08.1993 - Aktenzeichen 1 W 2260/93
DRsp Nr. 1998/15150
Bei einer nach Konkurseröffnung erhobenen Zahlungsklage gegen den Gemeinschuldner bemißt sich der Streitwert bis zur Klage auf Feststellung zur Konkurstabelle nach der Klageforderung, danach nach der zu erwartenden Quote.