LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 293/87
OLG München - Beschluß vom 26.09.1990 (11 W 1654/90) - DRsp Nr. 1998/12951
OLG München, Beschluß vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 11 W 1654/90
DRsp Nr. 1998/12951
Da das gerichtliche Verfahren wird bereits mit der Einleitung eines Mahnverfahrens anhängig wird, richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts im ersten Rechtszug für am 1.1.1987 bereits anhängige Verfahren unabhängig von dem Zeitpunkt der Auftragserteilung nach bisherigem Recht.