OLG München - Beschluß vom 25.10.1991 (11 W 2472/91) - DRsp Nr. 1998/14320
OLG München, Beschluß vom 25.10.1991 - Aktenzeichen 11 W 2472/91
DRsp Nr. 1998/14320
Da es die alleinige Aufgabe des Verkehrsanwalts ist, den Prozeßbevollmächtigten mit Tatsachen zu informieren, ist die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Revisionsinstanz regelmäßig nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden.