LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 5137/88
OLG München - Beschluß vom 25.01.1990 (11 W 3362/89) - DRsp Nr. 1998/13070
OLG München, Beschluß vom 25.01.1990 - Aktenzeichen 11 W 3362/89
DRsp Nr. 1998/13070
Der Prozeßbevollmächtigte, der mehrere Pflichtteilsberechtigte in einem gemeinsamen Rechtsstreit vertritt, hat die Gebühren aus der Summe der Werte der einzelnen Pflichtteile berechnen; eine Erhöhungsgebühr i.S. von § 6BRAGO fällt nicht an.