I. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beklagten insoweit gegen die im Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Landgerichts Landshut vom 22.9.1988 enthaltene Kostenentscheidung, als sie durch das Urteil mit einer Quote von einem Drittel belastet wurden. Sie sind der Ansicht, den Feststellungsanspruch im schriftlichen Vorverfahren sofort in ihrer Klageerwiderungsschrift vom 27.6.1988 anerkannt zu haben. Auf ihre Mitteilung vom 6.6.1988 über ihre Verteidigungsabsicht gegen die Klage könne nicht abgestellt werden.
II. Das statthafte (§§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO), form- und fristgerecht (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO findet keine Anwendung, weil die Beklagten den Feststellungsanspruch nicht sofort anerkannt haben.
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