OLG München - Beschluß vom 24.07.1997 (29 W 1879/97) - DRsp Nr. 1998/12430
OLG München, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 29 W 1879/97
DRsp Nr. 1998/12430
1. Wer einen Wettbewerber zu Unrecht abmahnt, gibt dadurch in der Regel Anlaß zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage.2. Dies gilt nicht, wenn der Abmahnende ersichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Anhaltspunkten ausgegangen ist und nach Aufklärung des Irrtums auf den Unterlassungsanspruch verzichtet.