Die gem. §§ 91 a Abs 2, 567,569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klagepartei bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu Recht der Klägerin auferlegt, da diese im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Die Klägerin hat nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, daß ihr an den am 13.07.1990 gepfändeten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht zustand, § 771 Abs. 1 ZPO.
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