LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2946/93
OLG München - Beschluß vom 24.04.1995 (25 W 963/95) - DRsp Nr. 1998/12646
OLG München, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 25 W 963/95
DRsp Nr. 1998/12646
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach ZPO § 91a setzt neben dem Erreichen der Beschwerdesumme nach § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraus, daß mit der erledigten Hauptsache die Berufungssumme hätte erreicht werden können.