OLG München - Beschluß vom 24.04.1991 (2 Ws 399/91) - DRsp Nr. 1994/12737
OLG München, Beschluß vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 2 Ws 399/91
DRsp Nr. 1994/12737
Dem Pflichtverteidiger, der vor und nach Anklageerhebung, nicht jedoch in der Hauptverhandlung tätig war, steht nach § 97 Abs. 1BRAGO i.V.m. § 84 Abs. 1 1. u. 2. Alt. BRAGO für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlich anhängigen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung jeweils eine Gebühr zu.