OLG München - Beschluß vom 23.12.1996 (11 Wf 1155/96) - DRsp Nr. 1998/7034
OLG München, Beschluß vom 23.12.1996 - Aktenzeichen 11 Wf 1155/96
DRsp Nr. 1998/7034
»Wird für den Abschluß eines Vergleichs über nicht anhängige Ansprüche Prozeßkostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, so erhält dieser hinsichtlich der nicht anhängigen Ansprüche eine 15/10 Vergleichsgebühr.«