OLG München - Beschluß vom 23.10.1991
21 W 2048/91
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1, §§ 93, 935 ;
Fundstellen:
AfP 1992, 285
NJW-RR 1992, 731
OLGR-München 1992, 28
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Beschluß vom 23.10.1991 (21 W 2048/91) - DRsp Nr. 1998/14324

OLG München, Beschluß vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 21 W 2048/91

DRsp Nr. 1998/14324

Bei einem presserechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren bedarf es in der Regel keiner vorherigen Abmahnung des Verletzers.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1, §§ 93, 935 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich einer pressemäßigen Behauptung.

Der Antragsgegner ist Verleger des ... In der Ausgabe vom 20.4.1991 wurde über den Antragsteller behauptet, daß er mit bürgerlichem Namen ... heiße, obgleich er durch Adoption den jetzigen Namen trägt.

Im ersten mündlichen Verhandlungstermin gab der Antragsgegner die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erklärten die Parteien den Verfügungsrechtsstreit unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge übereinstimmend für erledigt.