LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4038/88
OLG München - Beschluß vom 23.10.1991 (11 W 2573/91) - DRsp Nr. 1998/14323
OLG München, Beschluß vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 11 W 2573/91
DRsp Nr. 1998/14323
Auch das Gutachten über die Aussichten einer Berufung oder einer Revision (§ 21aBRAGO) muß ein schriftliches Gutachten mit juristischer Begründung i.S. des BRAGO § 21 sein; die Gebühr für ein solches Gutachten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.