LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 285/92
OLG München - Beschluß vom 22.09.1993 (11 W 1992/93) - DRsp Nr. 1998/15125
OLG München, Beschluß vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 11 W 1992/93
DRsp Nr. 1998/15125
»Nimmt der Berufungsführer sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurück, so sind dem Berufungsgegner - auch bei bloßer Einlegung zur Fristwahrung - trotz Stellung eines Zurückweisungsantrags nur eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach § 515 Abs. 3ZPO zu erstatten "